Zweck
Verhaltensregeln für Mitarbeiter von Auftraggebern im Umgang mit beauftragten Fremdfirmen auf Baustellen und in Projekten..
Ziel und Begriffsbestimmung.
Fremdfirmen- Mitarbeiter unterscheiden sich grundlegend von Leiharbeitnehmern. Erste sind Mitarbeiter einer fremden Firma, die selbständig tätig wird. Diese erbringt eine vertragsmäßige Leistung und trägt das Risiko. Leiharbeitnehmer sind hingegen im Unternehmen voll integriert. Sie werden im Hinblick auf dem Arbeitseinsatz und Arbeitssicherheit wie eigene Mitarbeiter behandelt.
Ein Werkvertrag muss sowohl einer rechtlichen Auslegung standhalten, als auch in der Praxis rechtlich einwandfrei und unter sicheren und gesicherten Bedingungen durchgeführt werden. Andernfalls können sich haftungs-, sanktions- und arbeitsrechtliche Nachteile für ergeben.
Ziel ist es, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere eigene Mitarbeiter, Fremdfirmenmitarbeiter sowie Außenstehende vor Gefahren und Risiken zu schützen, die von eigenen Betriebsanlagen und – einrichtungen ausgehen. Es müssen hierzu möglichst alle umsetzbaren technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Im Rahmen der Beauftragung und Überwachung von Fremdfirmen (Fachbetriebe) ist unbedingt folgendes zu beachten:
Qualifikationsvoraussetzungen der beauftragten Fachbetriebe:
· Nachweis der Befähigung gemäß der TRBS 1203 Teil 3 (z.B. Teil 1
· Nachweis der Personalzertifizierung gemäß Dok.017, 016 oder 018, (aktuell gültigen SCC- Regelwerk).
· Nachweis der Zertifizierung gemäß SCC.
Schriftlich Bestätigung durch Aufraggeber:
(TRBS 1201, Teil 3, Nr. 5, Abs. 1)
Der Auftragnehmer setzt nur Personen ein, die auf Grund ihrer
fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden
Fähigkeiten sowie Erfahrungen mit Instandsetzungen von Ex-
Geräten die übertragenen Arbeiten beurteilen, durchführen, und
dabei die mögliche Relevanz für den Explosionsschutz im Rahmen
ihrer Tätigkeiten erkennen können. Dies sind i. d. R. befähigte
Personen laut TRBS 1203 mit einer ausreichenden Ausbildung im
Ex-Schutz und mehrjähriger Erfahrung im Service an Tankstellen
oder befähigte Personen mit einer Ausbildung und Prüfung als
befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen
Gefährdungen gemäß TRBS 1203, Teil 3.
Umsetzung
· Spezifischen Nachweise, in ihrer aktuell gültigen Fassung, (Zertifikate, Befähigungsnachweises, Gefährdungsbeurteilungen (§§5,6 ArbSchutzG), Unterweisungen (§4, BGV A1 etc.) ) sind vor der Auftragsdurchführung dem Verantwortlichen des Auftraggebers, im Original vorzulegen. Darüberhinaus sollten Sicherheitspässe (z.B. DGMV) der eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers, vor Ort auf den Baustellen bzw. in den Projekten stets einsehbar sein.
· Ergänzungen oder Änderungen des Auftrages dürfen im Rahmen der Ermächtigung nur unmittelbar dem Unternehmer der Fremdfirma oder dem als Bevollmächtigten benannten Vorgesetzten erteilt bzw. mit diesem abgestimmt werden.
· Die Fremdfirma muss das für die Ausführung des Auftrages typischerweise benötigte Werkzeug und die Arbeitsmaterialien selber mitbringen. Für die Ausführung des Auftrages benötigtes Spezialwerkzeug oder Spezialmaterial kann zur Verfügung gestellt werden. Umfang, Einsatz und Übergabe sind zu dokumentieren.
· Die Fremdfirmen- Mitarbeiter dürfen nicht in die Arbeitsabläufe oder Produktionsprozesse eingegliedert werden. Ihr Arbeitseinsatz bestimmt der Unternehmer bzw. der zuständige Vorgesetzte der Fremdfirma.
· Arbeitsvertragliche Weisungen zur Durchführung der Arbeiten, Urlaub und Freizeit erteilt nur der Auftragnehmer oder der für die Fremdfirmen- Mitarbeiter zuständige Vorgesetzte.
· Hingegen kann der Auftraggeber oder ein Beauftragter werkerträgliche Hinweise zu Auftragsausführung also zum „was“ und „wo“ geben. Das Gleiche gilt für betriebsspezifische Hinweise (z.B. Gefahrenquellen im Projekt oder Einrichtung).
· Die Einweisung in die Umgebungsgefahren und Hinweise sind stets dem für die Fremd-Firmen- Mitarbeiter verantwortlichen Vorgesetzten des Auftragsnehmers zu geben, der für seine Mitarbeiter verantwortlich ist. Bei der Einweisung sollten die Fremdfirmen- Mitarbeiter anwesend sein.
· Bei offensichtlichen erkennbaren Verstößen der Fremdfirmen- Mitarbeiter gegen Arbeitsschutzbestimmungen ist jede Führungskraft verpflichtet, Arbeiten stoppen bzw. einstellen zu lassen. Der Vorgesetzte der Fremdfirma und der für die Betreuung der Fremdfirma zuständige Beauftragte des Auftraggebers (Koordinator, Bauleiter, Projekt-verantwortlicher pp.) sind sofort zu unterrichten.
· Die Fremdfirmen- Mitarbeiter dürfen nicht mit eigenen Mitarbeitern zu gemeinsamen Arbeitsgruppen zusammengefasst werden.
· Lässt sich eine örtliche, räumliche und zeitliche Zusammenarbeit mit Fremdfirmen- Mitarbeitern nicht vermeiden, muss darauf geachtet werden, dass Arbeitsanweisungen nur von dem jeweils zuständigen Vorgesetzten an seine Mitarbeiter gegeben werden. Die Zusammenarbeit ist durch fachliche Koordination zu gewährleisten.
· Regelmäßige stichprobenartige Auditierung gemäß Auditplan, von Baustellen und Projekten durch Projekt- bzw. Bauleiter des Auftraggebers.
Mit geltende Dokumentationen
· Richtlinie im HSE (Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Durchführungsanweisungen).
· HSE- Managementhandbuch Auftraggebern
· Prozessbeschreibung “Beauftragung und Überwachung von Fremdfirmen“
· Verteiler bzw. Gültigkeitsmatrix
· Prozess “Beauftragung und Überwachung von Fremdfirmen“
· Gefährdungsbeurteilungen (§§5,6 ArbSchutzG, §3, BetrSichV)
(Auftraggeber und Auftragnehmer)
· Sicherheitsmerkblatt für Kontraktoren
· Informationspflichten des Vertriebes
· Audit- Plan (Auftraggeber)
· Audit-Checklisten (Auftraggeber)
· Audit- Berichte (Auftraggeber)
· Aufzeichnungen, Besprechungsprotokolle
· Nachweise zu Unterweisungen bzw. Einweisungen von Fremdfirmen-Mitarbeitern
Quelle: Schliephacke